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Zuchtordnung

Über uns

Zuchtordnung des EFB&MV e.V.

Die Zucht- und Eintragungsbestimmungen des Rassehundevereins " Englisch Französisch Bulldog & Mops Verein“ dient der Erhaltung und Förderung der bis heute gezüchteten Hunde in ihrer Formschönheit, Wesensfestigkeit und Rassereinheit. Gezüchtet werden darf nur mit rassereinen Hunden die im Besitz einer Ahnentafel sind.

Die Zucht- und Eintragungsbestimmungen des EFBuMV e.V. sind Teil der Satzung gemäß § 2 und auf Grund dieser allgemein verbindlich.

I. Grundsätzliche Zuchtbestimmungen/Zuchttauglichkeit

1. Das Mindestalter von Deckrüden der Rasse englische Bulldogge beträgt 12 Monate. Das Mindestalter von Deckrüden der Rasse Französisch Bulldog beträgt 12 Monate. Das Mindestalter von Deckrüden der Rasse Mops beträgt 12 Monate.

2. Das Mindestalter für Zuchthündinnen der Rasse English Bulldog beträgt 14 Monate, bei der Rasse französisch Bulldog 14 Monate, bei der Rasse Mops 14 Monate.

3. Vor der Zulassung zur Zucht wird vom Zuchtwart eine Zwingerabnahme durchgeführt. Weiterhin müssen Rüde und Hündin den Zuchttauglichkeitsnachweis erbringen. Vor Ausstellung der ZTP sind die Züchter der Französischen Bulldoggen verpflichtet den Nachweis über eine Keilwirbel- und Patella Lux Untersuchung vorzulegen. Es dürfen nicht mehr als drei Keilwirbel vorhanden sein.

Der Zuchttauglichkeitsnachweis wird vom Zuchtwart des Vereins oder auf Ausstellungen von einem Zuchtrichter ausgestellt. Die ZTP kann auch in besonderen Fällen vom Tierarzt gemacht werden, es muss aber eine Erlaubnis vom Vorsitzenden vorliegen. Zuchttauglichkeitsnachweise die während der Mitgliedschaft von anderen Vereinen oder Dachverbänden ausgestellt werden, müssen vom Verein nicht anerkannt werden. Auf Verlangen des Vorstandes muss eine erneute ZTP bei einem Zuchtwart des EFB&MV e.V. durchgeführt werden.

4. Jeder Wurf und jeder Deckakt eines Hundes des EFB&MV e.V. ist dem Zuchtbuchamt anzuzeigen.

II. Nicht zur Zucht zugelassene Hunde bzw. Fehler, welche von der Zucht ausschließen

Nicht zur Zucht zugelassen bzw. Fehler, welche von der Zucht ausschließen sind:

1. Hunde, die dem Rassestandard nicht entsprechen

2. Taubheit, Blindheit, Kryptorchismus, Monorchismus, Spaltenrachen, Keilwirbel

3. Hunde, deren Augenfarbe nicht braun ist

4. Hunde der Rasse Französische und engl. Bulldogge mit Schlappohren

5. sichtbare Zunge bei geschlossenem Fang, sichtbare Zähne bei geschlossenem Fang

6. stark eingewachsene Korkenzieherrute

7. alle Fehler, die gemäß Standart zur „Disqualifikation“ führen

8. Typenverlust (auf Grund der „Formwertnote“ nicht bestanden

9. extrem chronische Schnarcher und/oder Hunde mit starken Luftproblemen bzw. Atemnot

10. fawnfarbene Hunde mit einem hellbraunen Nasenpigment

11. körperlich schwache Hunde; verhaltensgestörte Tiere; Beißer

12. Hunde, die angeborene Missbildungen, erkennbare Erbfehler und Krankheiten, die erbmässig weitergegeben werden, aufweisen

.III. Zuchtwarte

Für die Aufgaben, die in der Zuchtordnung festgelegt sind, setzt der Verein seine Zuchtwarte im Rahmen der ihnen gegebenen Möglichkeiten ein. Sie beraten die Züchter und haben diese anzuhalten, zuchtschädigende Paarungen zu vermeiden. Sie verpflichten sich, gegen Erstattung der Fahrtkosten, Zuchtbegehungen, Wurfbesichtigungen und Wurfabnahmen durchzuführen. Die Zuchtwarte werden gemäß § 9 der Satzung vom Hauptzuchtwart bzw. einem Stellvertreter angeleitet.

IV. Zuchtauflagen

1. Zuchtbegehung

Der Verein stellt einen Zuchtwart, der die Zuchtbegehung durchführt. Alle Hunde müssen gezeigt werden, ebenso wo sie gehalten werden, wo die Hündin werfen soll, wo die Welpen aufgezogen werden sollen. Da, in unserem Verein vertretenden Rassen, laut Fachliteratur, reine Haus- bzw. Familientiere sind und als Hofftiere nicht benutzt werden dürfen, die Unterbringung der Zuchttiere in Zwingeranlagen ist nicht zugelassen. Bei der Zuchtbegehung muss eine Wurfkiste vorhanden sein sowie Fachliteratur über die zu züchtende Rasse und/oder Fachliteratur zur Hundezucht.

2. Zwingername

Jedes Mitglied hat das Recht, sich seinen Zwingernamen schützen zu lassen. Zwingernamenschutz wird jedem Züchter gewährt. Der Züchter verpflichtet sich, mit der Erlangung des Zwingernamenschutzes, alle von ihm rein gezüchteten Hunde in das Zuchtbuch des EFB&MV.e.V. eintragen zu lassen. Sollte ein Zwingername schon von einem anderen Verein bestehen, so kann dieser falls er beim EFB&MV e.V. noch nicht vergeben ist, übernommen werden, doch muss ein Zwingernamenschutz neu beim EFB&MV e.V. beantragt werden. Zur Beantragung des Zwingernamens ist ein Formular beim Zuchtbuchamt abzufordern und mit der Zwingerbegehung ausgefüllt an das Zuchtbuchamt zurückzusenden.

3. Häufigkeit der Zuchtverwendung

Eine Hündin darf in 2 Jahren 3 Würfe haben. Doch bei zweiaufeinander folgenden Würfen muss bis zum nächsten Wurf eine Hitze ausgelassen werden. Eine Zuchthündin kann bis zu deren 8. Lebensjahr für die Zucht verwendet werden. Bei einem Deckrüden wird keine Altersgrenze festgesetzt. Bei einem Kaiserschnitt besteht Meldepflicht. Nach dem dritten Kaiserschnitt darf mit der Hündin nicht mehr gezüchtet werden.

4. Wurfplanung

Spätestens 7 Tage vor dem Deckakt ist vom Zuchtbuchamt ein Deckschein (s.IV.6) abzufordern .

5. Deckakt und Deckgebühr

Vor dem Deckakt haben sich Deckrüdenbesitzer und Hündinnenbesitzer von der Zuchttauglichkeit der für den Deckakt bestimmten Zuchttiere zu überzeugen. Die Deckgebühr wird vom Rüdenbesitzer festgelegt. Die Festlegung der Deckgebühr und deren Zahlungsmodalitäten sind ausschließlich eine Angelegenheit zwischen Züchter und Deckrüdenhalter. Um Differenzen zu vermeiden, empfiehlt der Verein vor dem Deckakt schriftliche Verträge zu schließen.

6. Deckschein

Der Deckschein ist vom Besitzer des Deckrüdens sofort nach vollzogenem Deckakt ausgefüllt dem Besitzer der Zuchthündin auszuhändigen. Auf dem Deckschein sind die Angaben über die Abstammung des Rüden genau einzutragen. Der Deckschein muss die Angaben zur Zuchttauglichkeit sowie zu Bewertungen des Rüden und der Hündin enthalten. Der Deckrüdenbesitzer und der Zuchthündinnenbesitzer haftet, jeder für sich allein, mit seiner Unterschrift auf dem Deckschein für die Richtigkeit seiner Angaben. Neben der Aushändigung des Deckscheins sind dem Hündinnenbesitzer eine Kopie der Ahnentafel und eine Kopie der Zuchttauglichkeitsbescheinigung auszuhändigen. Der Deckschein ist innerhalb von 7 Tagen nach dem Deckakt dem Zuchtbuchamt zu übersenden.

Der Züchter muss dem Deckrüdenbesitzer das Ergebnis des Wurfgeschehens innerhalb von 7 Tagen nach dem Wurf, bzw. das Leerbleiben der Hündin nach Kenntnis, spätestens jedoch innerhalb von 2 Wochen nach dem errechneten Wurfdatum formlos mitteilen. Der Züchter muss das Zuchtbuchamt unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 7 Tagen nach Kenntnis über das Leerbleiben oder den Abort der Hündin informieren.

7. Wurfmeldeschein

Der Wurfmeldeschein ist vom Zuchtbuchamt abzufordern. Auf dem Wurfmeldeschein werden die Welpen eingetragen. Die Namensgebung erfolgt entsprechend dem Alphabet. Welpen des ersten Wurfes des Zwingers erhalten Namen mit dem Buchstaben “A”,Welpen des zweiten Wurfes mit dem Buchstaben “B” u.s.w. Rüden werden vor Hündinnen genannt. Der Züchter trägt die Farben der einzelnen Welpen ein.

8. Wurfbesichtigung und Wurfabnahme

Jeder Züchter sollte dem Zuchtbuchamt innerhalb der ersten drei Tage seinen Wurf melden, damit eine Wurfbesichtigung durch einen Zuchtwart vorgenommen werden kann. Die Wurfbesichtigung erfolgt innerhalb der ersten 10 Tage. Bei Wurfmeldungen von Züchtern, die mehr als 10 Würfe hatten, entscheidet der Hauptzuchtwart über eine Wurfbesichtigung. Die Wurfabnahme erfolgt in der Regel nach der 8. Lebenswoche der Welpen. Die Welpen müssen bei der Abgabe entwurmt und mit einer S H L P- Impfung (Staupe, Hepatitis, Liptospirose, Parvovirose) versehen sein. Die Impfungen sind dem amtlichen Standard anzupassen. Vor der Wurfabnahme müssen die Welpen vom Tierarzt gechipt oder tätowiert werden. Bei der Wurfabnahme durch den Zuchtwart werden von diesem das Muttertier und die Welpen auf ersichtliche Fehler hin überprüft. Etwaige Fehler werden auf dem Wurfabnahmeschein eingetragen. Die Richtigkeit der Angaben ist vom Züchter und dem Zuchtwart durch Unterschrift auf dem Wurfabnahmeschein zu bescheinigen. Bei Verdacht auf vorhandene Krankheiten kann der Zuchtwart einen neuen Abnahmetermin vereinbaren. In schwerwiegenden Fällen kann ein tierärztliches Gutachten verlangt werden. Der Zuchtwart hat das Recht, unangemeldet in Gegenwart des Züchters den Zwinger zu besichtigen. Missstände sind dem Hauptzuchtwart sofort zu melden.

V. Zuchtbuchamt und Ahnentafel

1. Gemäß § 9 Absatz 2 und 3 der Satzung führt der EFB&MV. e.V. ein Zuchtbuch.

Verantwortlich dafür ist der Zuchtbuchführer, der alle vom Züchter eingereichten Unterlagen sicherzustellen hat.

2. Zur Eintragung eines Wurfes sind dem Zuchtbuchamt vorzulegen:

- der Deckschein

- der Wurfmeldeschein

. Original der Ahnentafeln der Zuchthündin und Kopie der Ahnentafel des

Deckrüden

- die Kopien der Zuchttauglichkeitsprüfungen der Zuchthündin und des Deckrüden alle Championate beider Elterntiere sind dem Zuchtbuchamt nach einem Wurf in der 6. Woche zu übersenden.

3. Zuchtbuch

Im Zuchtbuch werden alle geworfenen Hunde fortlaufend mit einer Zuchtnummer eingetragen. Die Eintragung enthält:

- Namen, Geburtsdatum

- Geschlecht, Farbe

- Wurfstärke

- Schnittgeburt ja / nein

- Abstammung der Eltern, Großeltern, Urgroßeltern sowie Name des Züchters.

4. Ahnentafeln

Die Ahnentafel ist eine Urkunde im juristischen Sinn. Zusätze oder Änderungen dürfen nur vom Zuchtbuchamt vorgenommen werden. Ahnentafeln werden angefertigt, sobald dem Zuchtbuchamt alle notwendigen Unterlagen vorliegen, und zwar:

- Deckschein

- Wurfmeldeschein

- Wurfbesichtigung

- Wurfabnahmeschein

- Ahnentafel der Mutterhündin im Original

- Kopie der Ahnentafel vom Deckrüden

- ZTP Kopie der Mutterhündin

- ZTP Kopie vom Deckrüden

- Kopien von sämtlichen Urkunden u. Championaten beider Elterntiere.

Über Ausnahmen zur Zuchtordnung entscheidet der Vorstand auf Antrag in einer Vorstandssitzung.

Zuwiderhandlungen bzw. Nichteinhaltung der vorliegenden Zuchtordnung können mit einem Zuchtverbot oder mit dem Ausschluss aus dem Verein geahndet werden. Hierüber beschließt der Vorstand.

EFB&MV. e.V.

Der Vorstand

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